Die Entscheidung des SächsVerfGH im Wege der einstweiligen Anordnung die Liste der AfD zur Landtagswahl bis einschließlich Listenplatz 30 einstweilen zuzulassen ist eine verfassungsrechtliche Überraschung. Daher lohnt es sich einen Blick auf die mündliche Verhandlung, die Entscheidung des SächsVerfGH und die Folgen der Entscheidung zu werfen.
Die mündliche Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof erörterte in der mündlichen Verhandlung sowohl die Fragen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und der mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch im weiteren Verlauf die Begründetheit der Anträge. Letzteres war nicht von vorherein anzunehmen, da dies grundsätzlich dann obsolet gewesen wäre, wenn die Anträge bereits unzulässig wären.