Sachsens Salomon? – zur Verhandlung und Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes zur Landesliste der AfD

Die Entscheidung des SächsVerfGH im Wege der einstweiligen Anordnung die Liste der AfD zur Landtagswahl bis einschließlich Listenplatz 30 einstweilen zuzulassen ist eine verfassungsrechtliche Überraschung. Daher lohnt es sich einen Blick auf die mündliche Verhandlung, die Entscheidung des SächsVerfGH und die Folgen der Entscheidung zu werfen.

 

Die mündliche Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof erörterte in der mündlichen Verhandlung sowohl die Fragen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden und der mit ihnen verbundenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch im weiteren Verlauf die Begründetheit der Anträge. Letzteres war nicht von vorherein anzunehmen, da dies grundsätzlich dann obsolet gewesen wäre, wenn die Anträge bereits unzulässig wären.

Sachsens Salomon? – zur Verhandlung und Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes zur Landesliste der AfD weiterlesen

Die AfD und das Wahlrecht – ein Trauerspiel mit Sprengstoff

Der Landeswahlausschuss hat heute entschieden, die Landesliste der AfD zur Landtagswahl am 01. September nur zu Teilen zuzulassen.

Der Wahlausschuss erkannte offenbar so erhebliche Formmängel bei der Aufstellung der Liste, dass alle Bewerberinnen und Bewerber ab Listenplatz 19 nicht zugelassen wurden. Hierbei handelt es sich um jene Bewerberinnen und Bewerber, die auf dem zweiten Aufstellungsparteitag der AfD gewählt wurden.

Die Gründe für die Zurückweisung hat die AfD selbst verursacht: Offenbar war man nicht in der Lage, die Aufstellungsversammlungen so durchzuführen, dass die zweite auf der ersten aufbaute. Durchaus ist das wahlrechtlich nicht gerade ein trivialer Akt, da penibel auf die Einhaltung der durch das formstrenge Wahlrecht vorgegebenen Formalia geachtet werden muss; dennoch ist dies möglich und kann von einer bereits im Landtag vertretenen Partei erwartet werden.

Ich kann die Gründe des Landeswahlausschusses vorerst nicht bewerten, da ich weder die Unterlagen kenne, noch anwesend war und derartige wahlrechtliche Fragen hochkomplexe Materien sind. Den Hinweis, dass es schon wieder die AfD ist, die Probleme bei ihren Listenaufstellungen hatte (wie schon 2014) kann ich mir dann aber nicht verkneifen.

Deshalb nur ein etwas ausführlicherer Blick auf die möglichen Folgen der Entscheidung.

Die AfD und das Wahlrecht – ein Trauerspiel mit Sprengstoff weiterlesen