{"id":90,"date":"2019-07-26T15:49:39","date_gmt":"2019-07-26T13:49:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.valentinlippmann.de\/?p=90"},"modified":"2019-07-26T16:02:06","modified_gmt":"2019-07-26T14:02:06","slug":"sachsens-salomon-zur-verhandlung-und-entscheidung-des-saechsischen-verfassungsgerichtshofes-zur-landesliste-der-afd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.valentinlippmann.de\/?p=90","title":{"rendered":"Sachsens Salomon? \u2013 zur Verhandlung und Entscheidung des S\u00e4chsischen Verfassungsgerichtshofes zur Landesliste der AfD"},"content":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des S\u00e4chsVerfGH im Wege der einstweiligen Anordnung die Liste der AfD zur Landtagswahl bis einschlie\u00dflich Listenplatz 30 einstweilen zuzulassen ist eine verfassungsrechtliche \u00dcberraschung. Daher lohnt es sich einen Blick auf die m\u00fcndliche Verhandlung, die Entscheidung des S\u00e4chsVerfGH und die Folgen der Entscheidung zu werfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die m\u00fcndliche Verhandlung<\/strong><\/p>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof er\u00f6rterte in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowohl die Fragen der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerden und der mit ihnen verbundenen Antr\u00e4ge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch im weiteren Verlauf die Begr\u00fcndetheit der Antr\u00e4ge. Letzteres war nicht von vorherein anzunehmen, da dies grunds\u00e4tzlich dann obsolet gewesen w\u00e4re, wenn die Antr\u00e4ge bereits unzul\u00e4ssig w\u00e4ren.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die m\u00fcndliche Verhandlung war davon gepr\u00e4gt, dass auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofes vielfach unzureichend geantwortet wurde und die Antragsteller, aber auch die \u00c4u\u00dferungsberechtigten, mitunter sehr schwammen. Wer eine gro\u00dfe verfassungsrechtliche Auseinandersetzung erwartet hatte, wurde etwas entt\u00e4uscht. Mehrfach musste sich insbesondere der Berichterstatter in seinem Fragen wiederholen, ehe man sich nur halbwegs dem Anliegen der jeweiligen Frage n\u00e4herte.<\/p>\n<p>Zuerst widmete sich das Gericht sehr umfassend der Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge. Die Argumente, die von Seiten der Antragsteller vorgebracht wurden, waren dabei teilweise wenig bestechend und nach meinem Daf\u00fcrhalten nicht geeignet dazulegen, warum ausnahmsweise der VerfGH von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des S\u00e4chsischen Verfassungsgerichtshofes abweichen solle, dass der einstweilige Rechtsschutz in Wahlsachen vor der Wahl nicht zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Dabei versteifte sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der AfD vor allem darauf, dass sich die Zul\u00e4ssigkeit schon alleine aus der fehlenden Rechtwegegarantie ergebe und stellte dar, dass es anders als im Wahlrecht zum Deutschen Bundestag keine \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten g\u00e4be. Nach mehreren Nachfragen des Gerichtes wurde deutlich, dass diese Argumentation sich wohl als wenig fruchtbar erweisen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In der Folge wurden daher jene m\u00f6glichen Besonderheiten des Falles er\u00f6rtert, der einen besonderen Ausnahmefall zur bisherigen Rechtsprechung zulasse. Neben einer unterstellten Ausstrahlungswirkung auf Wahlen (die es aber auch bei jeder anderen Entscheidung des Landeswahlausschuss geben k\u00f6nnte), bem\u00fchte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der AfD, Prof. Dr. E, den \u00f6ffentlichen Frieden als zentrales Argument. Dieser sei durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses in einem Ma\u00dfe gest\u00f6rt, dass es bereits zu Drohungen gegen den Landeswahlausschuss k\u00e4me. Diesem Argument trat dann selbst der Prozessbevollm\u00e4chtigte der anderen Antragsteller (einzelne gestrichene Kandidaten) entgegen, der meinte, dass dies kein Argument sein k\u00f6nne. Wahrscheinlich erkannt er, dass Herr Prof. Dr. E. gerade dargelegt hatte, dass die Verfassungsbeschwerde schon alleine deshalb zul\u00e4ssig un eine einstweilige Anordnung geboten sei, um zu verhindern, dass jene Leute, die mit der Entscheidung des Landeswahlausschusses unzufrieden sein, diese mit Gewalt angreifen w\u00fcrden. So kann man Ursache und Wirkung dann auch wenig elegant versuchen zu verdrehen.<\/p>\n<p>Trotz mehrfachen beharrlichen Nachfragen des Gerichtshofes gelang es kaum, die au\u00dferordentliche Ausnahme stichhaltig zu begr\u00fcnden. Eine luzide Herleitung (jenseits der Behauptung eines verfassungsfernen Zustandes), warum beispielsweise ein so schwerwiegender Eingriff in die demokratische Verfasstheit der Wahlen vorl\u00e4ge und dies aufgrund ihrer Bedeutung f\u00fcr die Legimitation im demokratischen Rechtsstaat ausnahmsweise verlange, die Rechtssprechungslinie zu brechen, einfachgesetzliches Recht zu \u00fcbergehen und gleich noch Art. 45 der Verfassung des Freistaates eins mitzugeben, habe ich zumindest nicht wirklich vernommen. Das Gute f\u00fcr die AfD ist hierbei aber: Der VerfGH ist keineswegs an die Ausf\u00fchrungen der Antragsteller gebunden und kann sich eine entsprechende Herleitung selber konstruieren, egal wie schlecht die Antragsteller in dieser Frage auftraten.<\/p>\n<p>Es folgte dann eine folgelogische Er\u00f6rterung dar\u00fcber, ob sich die Zul\u00e4ssigkeit in einem solchen Ausnahmefall \u00fcberhaupt ohne die Begr\u00fcndetheit pr\u00fcfen lie\u00dfe. Hier m\u00fchte sich der Berichterstatter sichtlich, aus den Prozessbevollm\u00e4chtigten eine Antwort herauszubekommen, was der Ma\u00dfstab f\u00fcr eine solche Entscheidung sei (Im Kern wollte er wohl wissen, ob die Entscheidung des Landeswahlausschusses offenkundig rechtswidrig sein muss oder \u201enur\u201c m\u00f6glicherweise rechtswidrig, damit eine ausnahmsweise Zul\u00e4ssigkeit vorliege). Die Antworten waren wenig erhellend, Prof. Dr. E. warf mit einer EGMR-Entscheidung um sich, die sich aber ausweislich der Intervention des Berichterstatters auf das aktive Wahlrecht eines Mafiosi bezog und somit nicht wirklich tauglich war.<\/p>\n<p>Danach er\u00f6rterte der Gerichtshof umfassend die Begr\u00fcndetheit. Hier bohrten mehrere Mitglieder des VerfGH tief in der Entscheidung des Landeswahlausschusses. Zun\u00e4chst ging es hierbei um die Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung. Hierbei gelang es der Landeswahlleitung nur bedingt deutlich zu machen, ob es einen Zwang zur einheitlichen Aufstellungsversammlung gibt und ob und unter welchen Umst\u00e4nden Unterbrechungen der Versammlung zul\u00e4ssig sind. Das provozierte eine Reihe von Nachfragen gleich mehrerer Richter, die mit den Antworten sichtlich unzufrieden waren. Kern der weiteren Er\u00f6rterung bildete dann die Frage der M\u00f6glichkeit des Wechsels des Wahlverfahrens in einer unterbrochenen Versammlung durch neuerlichen Beschluss im laufenden Aufstellungsverfahren. Dies war f\u00fcr den Landeswahlausschuss der zentrale Anhaltspunkt f\u00fcr die Neukonstituierung einer Versammlung. Gleichwohl drehte sich das Rechtsgespr\u00e4ch eher weniger um diesen Aspekt sondern vielmehr darum, welcher konkrete Nachteil f\u00fcr einzelne Kandidaten durch den Wechsel des Wahlverfahrens von Einzel- auf Gruppenwahl in der Versammlung entst\u00fcnde. Die Frage des Eingriffs in die Chancengleichheit wurde dabei jedoch nur sehr oberfl\u00e4chlich diskutiert.<\/p>\n<p>Nach drei Stunden Verhandlung, die vor allem durch zwischenzeitlich sehr ausschweifender und abschweifender Antworten der AfD so lange dauerte, war klar, dass das Gericht an der Begr\u00fcndetheit der Entscheidung des Landeswahlausschusses zumindest Zweifel hatte. Allerdings erweckte sich der Eindruck, dass es auch erhebliche Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge innerhalb des VerfGH gibt. Somit war klar, dass es wohl zumindest in Teilen zugunsten der AfD ausgehen w\u00fcrde, wenn das Gericht die Zul\u00e4ssigkeitsh\u00fcrde knackt. Genau das hat es dann schlussendlich auch getan.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung und ein paar Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof hat den Antr\u00e4gen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattgegeben, indem er die Listenpl\u00e4tze 19 \u2013 30 ebenso zur Wahl zulie\u00df, und somit die H\u00fcrde der Zul\u00e4ssigkeit \u2013 zur \u00dcberraschung vieler \u2013 genommen.<\/p>\n<p>Der \u2013 noch recht kurzen \u2013 Begr\u00fcndung (siehe PM: <a href=\"https:\/\/www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de\/content\/1660.htm\">https:\/\/www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de\/content\/1660.htm<\/a>), die \u00fcber die Verk\u00fcndung des blo\u00dfen Tenors, hinaus geht, l\u00e4sst sich entnehmen, dass der Verfassungsgerichtshof im konkreten Fall einen besonderen Ausnahmefall gesehen hat, der ausnahmsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertige. Dieser Ausnahmefall entstehe aus der Kombination, dass sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist und zugleich voraussichtlich einen Wahlfehler von au\u00dferordentlichem Gewicht begr\u00fcnde. Dies sei zumindest f\u00fcr die Nichtzulassung der Listenpl\u00e4tze 19 \u2013 30 der Fall, weil das Gericht hier die Entscheidung des Landeswahlausschuss, der die Notwendigkeit einer Einheitlichkeit einer Versammlung sah, definitv f\u00fcr rechtswidrig erachtet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist meines Erachtens an zwei Stellen diskussionsw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst halte ich die Auffassung, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Annahme einer Einheitlichkeit der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist, in der Pauschalit\u00e4t f\u00fcr er\u00f6rterungsbed\u00fcrftig. Hierzu gab es auch bereits umfassende Diskussionen in verschiedenen Artikeln und Interviews. Der VerfGH geht mir vorerst zu schnell \u00fcber die Frage hinweg, wann die Kontinuit\u00e4t einer unterbrochenen Versammlung gegeben ist. Ich halte es f\u00fcr ohne Probleme zul\u00e4ssig eine Versammlung zu unterbrechen und auch mit nicht geringem zeitlichen Abstand fortzusetzen, das war auch bisher nicht bezweifelt worden, dennoch gebieten die Wahlrechtsgrunds\u00e4tze (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG), die zumindest in erheblichen Teilen aufgrund des Charakters der Aufstellungsverfahren als Wahlvorbereitungsakt auf die Aufstellungsversammlungen durchschlagen, m\u00f6glicherweise, dass es zu keiner erheblichen Diskontinuit\u00e4t der Teilversammlungen kommen darf und es auch einer gewissen Kontinuit\u00e4t der personellen und verfahrensm\u00e4\u00dfig Verfasstheit des Kreationsorganes bedarf. Wann der Punkt erreicht ist, dass eine Diskontinuit\u00e4t anzunehmen ist, d\u00fcrfte einer komplexen Gesamtschau verschiedener Anhaltspunkte unterliegen. Der Landeswahlausschuss hat den Beschluss eines neuen Wahlverfahrens in der unterbrochenen Versammlung als entscheidenden Anhaltspunkt f\u00fcr diese Diskontinuit\u00e4t und damit als Bruchpunkt der Kontinuit\u00e4t gesehen. Das kann man kritisch sehen und diskutieren, es in der Abw\u00e4gung zum Erlass einer einstweiligen Anordnung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig zu bewerten und daraus unmittelbar den Wahlfehler von au\u00dferordentliche Gewicht zu begr\u00fcnden, erscheint mir diskussionw\u00fcrdig. Zumal diese Einsch\u00e4tzung wahrscheinlich nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann und wird, denn der Verfassungsgerichtshof wird auch in der Hauptsache (wenige Tage vor der Landtagwahl) zu keinem anderen Ergebnis kommen und der Wahlpr\u00fcfungsausschuss des Landtages sich wohl kaum gegen diese Entscheidung stellen, obwohl der VerfGH selbst ausf\u00fchrt, dass er keine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vorgenommen hat. So wird dann wohl aus der summarischen Pr\u00fcfung im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine unverr\u00fcckbare Rechtslage.<\/p>\n<p>Anders wird sich dies bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Nichtzulassung der Listenpl\u00e4tze 31 \u2013 61 verhalten. Diese Zur\u00fcckweisung hat der VerfGH nicht als von vornherein f\u00fcr so offensichtlich rechtswidrig erachtet, dass dies im Wege der einstweiligen Anordnung zu regeln w\u00e4re (was nicht hei\u00dft, dass der Verfassungsgerichtshof diese als zul\u00e4ssig erachtet). Zusammengefasst hei\u00dft das: Der VerfGH erachtet den Beschluss einer neuen Wahlordnung in einer unterbrochenen Aufstellungsversammlung definitiv nicht als Bruchpunkt in der Kontinuit\u00e4t derselben, schlie\u00dft aber nicht von vornherein aus, dass dann die darauf gest\u00fctzte konkrete Umstellung des Wahlverfahrens ein Fehler sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>F\u00fcr noch diskussionsw\u00fcrdiger erachte ich aber die Begr\u00fcndung der ausnahmsweisen Zul\u00e4ssigkeit aufgrund des voraussichtlichen Wahlfehlers von au\u00dferordentlichem Gewicht. Hier darf man auf die weitere konkrete Begr\u00fcndung des Gerichtes gespannt sein. Denkbar sind zwei Begr\u00fcndungslinien, wann dieser Wahlfehler von au\u00dferordentlichem Gewicht eintritt.<\/p>\n<p>Entweder wird die Begr\u00fcndung darauf gest\u00fctzt, dass aufgrund der erwartbaren Wahlergebnisse der AfD Mandate mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren gingen, also die Entscheidung absehbar in die Mandatsverteilung eingreift. W\u00fcrde man dieser Begr\u00fcndungslinie folgen, h\u00e4tte das Verfassungsgericht gestern faktisch ein \u201etoo big to fail\u201c f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtschutzes vor der Wahl konstruiert. Demnach w\u00fcrde sich die Schwere des Eingriffes, der die ausnahmsweise Zul\u00e4ssigkeit begr\u00fcndet, an der Folgenabsch\u00e4tzung festmachen, also ob betroffenen Listenpl\u00e4tze erfolgreich sein k\u00f6nnten. Diese Begr\u00fcndungslinie w\u00fcrde aber eine Vielzahl von Folgeproblemen aufwerfen. Zun\u00e4chst m\u00fcsste der Verfassungsgerichtshof daf\u00fcr eine Prognoseentscheidung treffen. Genau diese erweist sich aber bei Wahlen regelm\u00e4\u00dfig als schwierig. Im Umkehrschluss w\u00fcrden Parteien, die absehbar keinerlei Mandate erringen auch keine Chance auf die Konstruktion des besonderen Ausnahmefalls haben und somit vom Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien, die ebenfalls verfassungsm\u00e4\u00dfig garantiert ist, durchaus mehr als fragw\u00fcrdig. Zudem w\u00e4re ebenfalls fragw\u00fcrdig, wann noch derartige besondere Ausnahmef\u00e4lle entst\u00fcnden. Demnach w\u00e4re denkbar, dies auch f\u00fcr nicht zugelassene Direktkandidaten zu erw\u00e4gen, da nicht nur der Gewinn eines einzelnen Wahlkreises mandatsrelevant ist, sondern im Falle des Falles auch \u00fcber die Grundmandatsklausel eine nicht unerhebliche Wirkung auf die Mandatsverteilung unterstellbar ist. Es darf daher angenommen werden, dass der VerfGH sich bei den kommenden Wahlen mit einer weiteren Ausdifferenzierung der F\u00e4lle, die einen derartigen Ausnahmecharakter haben k\u00f6nnten, m\u00fchen wird.<\/p>\n<p>Oder die Begr\u00fcndungslinie bezieht sich auf Schwere des Eingriffs in die Landesliste durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses. In diesem Fall w\u00e4re aber T\u00fcr und Tor f\u00fcr die entgrenzte Ausweitung des Ausnahmefalls gegeben. Denn dann k\u00f6nnte jede Partei, deren Landesliste gar nicht oder im erheblichen Ma\u00dfe unvollst\u00e4ndig zugelassen wurde dann den Rechtsschutz im Vorfeld verlangen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Rechtswidrigkeit der Entscheidung spr\u00e4che. Mit dieser Linie w\u00e4re dann die Sperrwirkung des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens endg\u00fcltig beerdigt.<\/p>\n<p>Man darf also auf die schriftliche Begr\u00fcndung des VerfGH sehr gespannt sein. Alles in allem wirkt die Entscheidung wie der Versuch einer salomonischen L\u00f6sung eines rechtlich eigentlich unzug\u00e4nglichen Problems, die viele neue Fragen aufwirft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zu den Weiterungen der Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den 16. August hat der Verfassungsgerichtshof die Verk\u00fcndung die Entscheidung in der Hauptsache angesetzt. Da wird vor allem die Begr\u00fcndung ver\u00f6ffentlicht, an der Entscheidung in Sache wird sich wohl nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Da der VerfGH f\u00fcr die Nichtzulassung der Pl\u00e4tz 31 &#8211; 61 keinen so gewichtigen Rechtsfehler gesehen hat, dass dies zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ausreicht, wird dies mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Gegenstand des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass es auch gegen die Zulassung der Pl\u00e4tze 19 &#8211; 30 eine Wahlpr\u00fcfungsbeschwerde geben k\u00f6nnte. Bei dieser ist davon auszugehen, dass sich der Wahlpr\u00fcfungsausschuss des Landtages nicht gegen die Entscheidung des VerfGH stellen wird und entsprechend diese Entscheidung nicht beanstanden wird. Bei den Pl\u00e4tzen 31 \u2013 61 wird sich der Ausschuss damit besch\u00e4ftigen m\u00fcssen, ob ein Wechsel des Wahlverfahrens innerhalb einer unterbrochenen Versammlung tats\u00e4chlich ein schwerwiegenden Eingriff in die Chancengleichheit des Kandidat*innen darstellt oder nicht.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidungen des Wahlpr\u00fcfungsausschusses wird es dann die M\u00f6glichkeit der Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof geben. Dies wird dann spannend, wenn sich die Beschwerde auf die Zulassung der Pl\u00e4tze 19 \u2013 30 bezieht, denn dann bekommen dies dieselben Richter auf den Tisch, die nun die Entscheidung gef\u00e4llt haben.<\/p>\n<p>Und nicht zuletzt werden wir wahrscheinlich eine umfassende Debatte \u00fcber die rechtlichen Rahmenbedingungen der Wahlzulassung und Wahlpr\u00fcfung erleben. Hier zitiere ich mich mal selbst: \u201eWir sollten \u00fcberlegen, ob wir uns von einigen Eigenheiten des deutschen Wahlzulassungs- und Wahlpr\u00fcfungsrechtes nicht mal verabschieden sollten.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des S\u00e4chsVerfGH im Wege der einstweiligen Anordnung die Liste der AfD zur Landtagswahl bis einschlie\u00dflich Listenplatz 30 einstweilen zuzulassen ist eine verfassungsrechtliche \u00dcberraschung. 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