{"id":83,"date":"2019-07-05T16:28:42","date_gmt":"2019-07-05T14:28:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.valentinlippmann.de\/?p=83"},"modified":"2019-07-05T17:46:32","modified_gmt":"2019-07-05T15:46:32","slug":"die-afd-und-das-wahlrecht-ein-trauerspiel-mit-sprengstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.valentinlippmann.de\/?p=83","title":{"rendered":"Die AfD und das Wahlrecht \u2013 ein Trauerspiel mit Sprengstoff"},"content":{"rendered":"<p>Der Landeswahlausschuss hat heute entschieden, die Landesliste der AfD zur Landtagswahl am 01. September nur zu Teilen zuzulassen.<\/p>\n<p>Der Wahlausschuss erkannte offenbar so erhebliche Formm\u00e4ngel bei der Aufstellung der Liste, dass alle Bewerberinnen und Bewerber ab Listenplatz 19 nicht zugelassen wurden. Hierbei handelt es sich um jene Bewerberinnen und Bewerber, die auf dem zweiten Aufstellungsparteitag der AfD gew\u00e4hlt wurden.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung hat die AfD selbst verursacht: Offenbar war man nicht in der Lage, die Aufstellungsversammlungen so durchzuf\u00fchren, dass die zweite auf der ersten aufbaute. Durchaus ist das wahlrechtlich nicht gerade ein trivialer Akt, da penibel auf die Einhaltung der durch das formstrenge Wahlrecht vorgegebenen Formalia geachtet werden muss; dennoch ist dies m\u00f6glich und kann von einer bereits im Landtag vertretenen Partei erwartet werden.<\/p>\n<p>Ich kann die Gr\u00fcnde des Landeswahlausschusses vorerst nicht bewerten, da ich weder die Unterlagen kenne, noch anwesend war und derartige wahlrechtliche Fragen hochkomplexe Materien sind. Den Hinweis, dass es schon wieder die AfD ist, die Probleme bei ihren Listenaufstellungen hatte (wie schon 2014) kann ich mir dann aber nicht verkneifen.<\/p>\n<p>Deshalb nur ein etwas ausf\u00fchrlicherer Blick auf die m\u00f6glichen Folgen der Entscheidung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><u>Rechtliche Folgen<\/u><\/p>\n<p>Die AfD wird sicherlich versuchen, sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses rechtlich zur Wehr zu setzen. Dies ist aber nahezu unm\u00f6glich. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses gibt es keine Beschwerdem\u00f6glichkeit zu einer h\u00f6heren Instanz, wie dies beispielsweise bei den Kreiswahlvorschl\u00e4gen m\u00f6glich ist (Beschwerde zum Landeswahlausschuss nach \u00a7\u00a026 Abs. 2 S\u00e4chsWahlG).<\/p>\n<p>Auch gerichtlich ist der Entscheidung kaum beizukommen. Ein einstweiliger Rechtsschutz gegen die (teilweise) Nichtzulassung einer Landesliste ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass derartiges Gegenstand des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens durch den Landtag nach der Wahl ist. Dies ergibt sich aus Art. 45 S\u00e4chsVerf in Verbindung mit \u00a7 48 S\u00e4chsWahlG und den entsprechenden Regelungen des Wahlpr\u00fcfungsgesetzes. Ebenso sieht das S\u00e4chsische Verfassungsgerichtshofgesetz keine Rechtsschutzm\u00f6glichkeit gegen die Nichtzulassung einer Landesliste vor. Hier sieht \u00a7 7 Nr. 5 des S\u00e4chsVerfGHG lediglich die Entscheidung \u00fcber den Beschluss des Landtages im Wahlpr\u00fcfungsverfahren vor. Selbst im Bundestagswahlrecht ist es rechtlich nicht vorgesehen, gegen die (teilweise) Nichtzulassung einer Liste gerichtlich vorzugehen \u2013 eine Abweichung von der \u00dcberpr\u00fcfung der Wahl im Nachhinein stellt nur \u00a7 13 Nr. 3a BVerfGG dar, der einen solchen Rechtsschutz nur bei der Nichtanerkennung als Partei (nicht die Listenzulassung selbst) vorsieht.<\/p>\n<p>Dass es keinen Rechtschutz gegen Listenzulassungen oder Nichtzulassungen im Vorfeld der Wahl gibt, hat der S\u00e4chsische Verfassungsgerichtshof auch 2014 in seiner Entscheidung \u00fcber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines (rechtswidrig) von der Liste gestrichenen AfD-Bewerbers nochmal bekr\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Diese scheiterte bereits an der Zul\u00e4ssigkeit. Der Verfassungsgerichtshof verwies auf den Vorrang der Wahlpr\u00fcfung:<\/p>\n<p><em>\u201e1. Die Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist bereits wegen des Vorrangs der Wahlpr\u00fcfungsbeschwerde (Art. 45 Abs. 2 S\u00e4chsVerf i.V.m. \u00a7 7 Nr. 5 und \u00a7 32 S\u00e4chsVerfGHG) ausgeschlossen. In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass Entscheidungen und Ma\u00dfnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen <\/em><em>und im Wahlpr\u00fcfungsverfahren angefochten werden k\u00f6nnen<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><em> Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist im Fall des Beschwerdef\u00fchrers durch das Wahlpr\u00fcfungsverfahren einschlie\u00dflich der Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen.\u201c <\/em>(S\u00e4chsVerfGH: 57-IV-14 (e.A.))<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung w\u00fcrde somit bereits an der Zul\u00e4ssigkeit scheitern.<\/p>\n<p>Es ist nat\u00fcrlich denkbar, dass die AfD argumentieren wird, dass hier ein solch gravierender Eingriff in die Verfasstheit der Wahl vorl\u00e4ge, dass bereits auf dem Demokratieprinzip hergeleitet werden m\u00fcsse, dass in diesen F\u00e4llen ausnahmsweise bereits vor der Wahl entschieden m\u00fcsse, um den Charakter der demokratischen Wahl zu sichern. Es ist aber zu bezweifeln ob diese Argumentation aufgrund der Regelungen der Verfassung zur Wahlpr\u00fcfung und der bisherigen Entscheidungslinie des Verfassungsgerichtshofes auch nur im Ansatz verfangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Somit wird die Landtagswahl am 01. September wohl mit der verk\u00fcrzten AfD-Liste stattfinden.<\/p>\n<p>Sicherlich wird es wohl nach der Landtagswahl ein Wahlpr\u00fcfungsverfahren zu diesem Vorgang geben. Dazu braucht man kein Prophet sein. Nach \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4chsWprG ist bei der Landtagswahl einspruchsberechtigt: <em>\u201ejeder an dieser Wahl zum Landtag Wahlberechtigte, jede an dieser Wahl beteiligte Partei, jede bei dieser Wahl als Unterzeichner oder Mitunterzeichner eines Wahlvorschlags aufgetretene Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landeswahlleiter und der Pr\u00e4sident des S\u00e4chsischen Landtages\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em>Aus dieser Aufz\u00e4hlung werden sich wohl Menschen finden, die die Wahl im Wahlpr\u00fcfungsverfahren anfechten. Dann muss der Landtag sich mit der Landesliste, der Aufstellung und der heutigen Entscheidung des Wahlausschusses besch\u00e4ftigen und \u00fcber den Einspruch entscheiden. H\u00e4lt er die heute getroffene Entscheidung f\u00fcr falsch und \u00fcberdies mandatsrelevant, w\u00e4re die Folge dann wohl Neuwahlen.<\/p>\n<p>Wenn der Wahlpr\u00fcfungsausschuss die Entscheidung des Landeswahlausschusses f\u00fcr richtig h\u00e4lt, dann st\u00fcnde es den Einspruchsf\u00fchrenden zu, dagegen vor dem Verfassungsgerichtshof vorzugehen. Es ist also m\u00f6glich, dass sich mit der teilweisen Nichtzulassung der Landesliste der AfD fr\u00fcher oder sp\u00e4ter der Verfassungsgerichtshof auch tiefer inhaltlich besch\u00e4ftigen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Folgen f\u00fcr die Zusammensetzung des Landtages<\/u><\/p>\n<p>Je nach Szenario wird die heutige Entscheidung mehr oder minder gro\u00dfe Auswirkungen auf die Zusammensetzung des 7. S\u00e4chsischen Landtages haben. Hier sind drei Szenarien denkbar:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> AfD erh\u00e4lt mehr Direktmandate, als ihr nach dem Wahlergebnis Listenpl\u00e4tze zust\u00fcnden<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach der letzten Umfrage h\u00e4tte die AfD mit ihren 26% im Landtag 34 Sitze erhalten. Sollte sie in dieser Konstellation 35 oder mehr Direktmandate erringen \u2013 mithin also \u00dcberhangmandate generieren -, w\u00e4re die Liste zun\u00e4chst irrelevant und die K\u00fcrzung h\u00e4tte zun\u00e4chst auch keine mandatsrelevanten Folgen. Diese w\u00fcrde aber dann relevant werden, wenn ein erfolgreicher Direktkandidat sein Mandat niederlegen w\u00fcrde, dann z\u00f6ge die Liste in der Form, dass der erste bisher nicht im Landtag vertretene Bewerber der Liste zum Zug k\u00e4me.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> AfD erh\u00e4lt \u00fcber 18 Mandat, jedoch weniger Direktmandate, als ihr nach dem Wahlergebnis Listenpl\u00e4tze zust\u00fcnden<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese Konstellation ist wahrscheinlich. Nach der letzten Umfrage h\u00e4tte die AfD mit ihren 26% im Landtag 34 Sitze erhalten. Erh\u00e4lt sie beispielsweise \u201enur\u201c 26 Direktmandate, w\u00fcrden diese von der Liste abgezogen und die verbleibenden 8 Mandate mit den Listenbewerbern in ihrer Reihenfolge besetzt, die kein Direktmandat gewonnen haben.<\/p>\n<p>Sollten hierbei aber vor allem diejenigen Bewerber ihre Direktmandate gewonnen haben, die auf der 18er Liste stehen, w\u00e4ren auf der Liste dann wohl nicht mehr gen\u00fcgend Bewerberinnen und Bewerber, um die noch \u201eoffenen\u201c Mandate zu besetzen. Es greift dann \u00a7 6 Abs. 5 Satz 4 S\u00e4chsWahlG. Dieser besagt<em>: \u201eEntfallen auf eine Landesliste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Laut Art. 41 Abs. 1 Satz 1 S\u00e4chsVerf besteht der Landtag <u>in der Regel<\/u> aus 120 Abgeordneten. Das hei\u00dft, dass sowohl die Vergr\u00f6\u00dferung nach oben durch \u00dcberhang- und Ausgleichsmandate als auch die Verkleinerung durch freibleibende Listenpl\u00e4tze verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Die Zahl der Mitglieder des Landtages w\u00fcrde dann f\u00fcr die 7. Legislaturperiode sinken. Das h\u00e4tte dann auch Folgen f\u00fcr die Mehrheitsbildung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> AfD erh\u00e4lt aufgrund des Wahlergebnisses weniger als 18 Mandate<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>In diesem Fall w\u00fcrde die Liste nicht \u201e\u00fcberziehen\u201c k\u00f6nnen. Entsprechen g\u00e4be es keine Auswirkungen auf die Mandatsverteilung im oder die Gr\u00f6\u00dfe des Landtages. Um 18 Mandate zu erreichen braucht man ein Wahlergebnis von um die 12,5 %\u2013 da liegt die AfD derzeit deutlich dar\u00fcber, weswegen das wohl ein unwahrscheinliches Szenario ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>wahlpraktische Folgen<\/u><\/p>\n<p>Die AfD wird noch h\u00e4rter in den Direktwahlkampf einsteigen und versuchen m\u00f6glichst mehr Direktmandate zu erringen, als ihre Listenmandate zust\u00fcnden. Dies gibt dem Wahlkampf nochmal eine weitere Zuspitzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Landeswahlausschuss hat heute entschieden, die Landesliste der AfD zur Landtagswahl am 01. September nur zu Teilen zuzulassen. Der Wahlausschuss erkannte offenbar so erhebliche Formm\u00e4ngel bei der Aufstellung der Liste, dass alle Bewerberinnen und Bewerber ab Listenplatz 19 nicht zugelassen wurden. 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